Landstuhl
02. und 03. Juli 2022
wir freuen uns, dass es weitergeht!
Street Food Days - Bewerbungs-Formular
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines: Die Veranstaltungsbedingungen gelten ausschließlich für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Vermieter und Standplatzmieter.
Der Standplatzbetreiber versichert eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.
Bewerberzulassung: Über die Zulassung des Standplatzbewerbers entscheidet der Vermieter unter Berücksichtigung des Veranstaltungszieles und der zur Verfügung stehenden Fläche, sowie der Eignung des Bewerbers. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn andere Voraussetzungen vorliegen. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, das angemeldete Warenangebot einzuschränken bzw. für einzelne Produkte Exklusivrechte zu vergeben. Im Einzelfall können Standbetreiber verpflichtet werden, ihre Ware oder Ausstattung bei vorgegebenen Lieferanten zu beziehen.
Standplatzbelegung und Warenangebot: Die Belegung eines Standplatzes ist von der termingerechten Zahlung, der hierfür vertraglich vereinbarten Vergütung abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Veranstaltungsort und –zeiten ergeben sich aus der Standplatzbestätigung. Zu einem Stand gehören alle Bauteile inkl. Überdachung und Deichsel. Die Stände dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden werden. Der Veranstalter ist befugt, Größe, Inhalt und Ausgestaltung der Stände, sowie des Angebotes an Waren und Dienstleistungen, anlassbezogen festzulegen. Der Standinhaber ist verpflichtet, sein gesamtes Warensortiment in der Anmeldung anzugeben. Abweichungen vom vertraglich zugelassenen und vereinbarten Angebot sind nicht zulässig und müssen bei Aufforderung durch den Veranstalter entfernt werden. Bauliche Veränderungen an Grund und Boden, grobe Verunreinigungen im Bereich des Standplatzes, sowie räumliche Ausweitung des Standplatzes über das vertragliche Maß hinaus, sind unzulässig. Eventuelle Schäden/Mängel werden auf Kosten des Standplatzmieters beseitigt. Dem Standplatzbetreiber wird grundsätzlich nicht gestattet, eigene Sponsoren im Rahmen des Standes mit einzubinden. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter. Eigene Medien- oder Marketingkooperationen der Standplatzmieter sind nicht zulässig. Eine Kooperation kann nur in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter zustande kommen. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingung haftet der Standplatzmieter für den entstandenen Schaden.
Auf- und Abbau: Werden die Aufbauzeiten nicht eingehalten, kann der Platz anderweitig vergeben werden. Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Der Abbau muss in den vorgegebenen Zeiten durchgeführt werden. Anderenfalls hat der Standplatzmieter die Kosten für den Abtransport und Lagerung zu tragen. Für Schäden und Entwendungen übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
Verhalten auf der Veranstaltungsfläche: Das Verhalten auf dem Veranstaltungsplatz, sowie der Zustand des Standes und des notwendigen Bau- und Dekorationsmaterials sind so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Während des Auf- und Abbaus ist den Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Die Verkaufsstände müssen während der gesamten Veranstaltungszeit besetzt und geöffnet sein. Vorzeitiger Abbau zieht Schadensersatzforderungen nach sich. Auf dem Veranstaltungsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Zu- und Anlieferverkehr kann lediglich außerhalb der Veranstaltungszeiten erfolgen und muss spätestens eine 1/2 Stunde vor Veranstaltungsbeginn abgeschlossen sein. Das Befahren der Veranstaltungsfläche während der Veranstaltungszeiten ist nicht zulässig. Durch den Standbetreiber dürfen keine akustische Übertragungseinrichtungen betrieben werden. Bei Verstoß kann die Musikanlage durch den Veranstalter beschlagnahmt werden. Feuerwehrzufahrten, Fluchtwege und Hydranten müssen freigehalten werden. Bei Behinderung muss mit Standräumung auf Kosten des Standplatzmieters gerechnet werden. Ausgewiesene Parkplätze für Standplatzmieter stehen nicht zur Verfügung. Der Standmieter verpflichtet sich den Standplatz im Umkreis von 5 Metern um seinen Stand sauber zu halten, diesen sauber zu verlassen und den Restmüll selbst, oder wenn vorhanden in einen dafür bereitstehenden Container zu entsorgen. Eventuelle Kosten für Nachreinigung gehen zu Lasten des Mieters. Behördliche Genehmigungen: Für den Geschäftsbetrieb erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Standplatzmieter bei den zuständigen Stellen selbst zu erwirken. Der Standplatzmieter verpflichtet sich, auf seinen Stand in Verbindung mit der Veranstaltung anzuwendende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die des Lebensmittel und Hygienerechts, des Seuchenrecht, den Handel mit zulässigen Artikeln, des Wettbewerbsrechts, des Steuerrechts sowie des Zollrechts, zu beachten. § 12 Gestattungen für Alkoholausschank werden ohne Aufschlag weiterberechnet. Grundsätzlich ist ein Umsatzsteuerheft oder die Bescheinigung über die Befreiung auf den Veranstaltungen mitzuführen.
Höhere Gewalt, Haftung: Sollte der Standmietvertrag aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu verantworten hat, nicht erfüllt werden können, so besteht nur ein Anspruch auf Rückzahlung der Standmiete abzgl. der vom Veranstalter bereits geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen für diese Veranstaltung. Auf einen weitergehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn und für bereits entstandene Kosten, verzichtet der Standmieter. Muss der Veranstalter, wegen höherer Gewalt, oder behördlichen Anordnungen, die Veranstaltung verkürzen oder vorzeitig abbrechen, so hat der Standmieter keinen Anspruch auf teilweise oder volle Rückerstattung der Standmiete. Für auf dem Veranstaltungsgelände eintretende Sach- und Körperschäden der Standplatzmieter, bzw. Dritter, infolge Gewalt, Diebstahl, oder sonstiger, gesetzlicher unzulässiger Handlungen wird vom Veranstalter keine Haftung übernommen. Ein Ausschluss von der Veranstaltung aufgrund eines Verstoßes gegen die Veranstaltungsbedingungen begründet keine Schadensersatzverpflichtung des Veranstalters gegenüber dem Standmieter.
Strom-, Gas- und Wasserversorgung: Die Strompauschale beinhaltet die Kosten für die Gestellung von Stromanschlusskästen, den Bereitschaftsdienst und die Anschlüsse an das Netz sowie den geschätzten Verbrauch pro Verkaufsstand. Stromanschlüsse zwischen Verkaufsstand und Stromanschlusskasten müssen selbstständig hergestellt werden. Alle verwendeten elektrischen Betriebsmittel müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und den geltenden Richtlinien entsprechen. Die Entfernung zwischen Verkaufsstand und Stromkasten beträgt maximal 30m. Sollten die angegebenen Verbrauchswerte niedriger liegen als die tatsächlich angeschlossenen Geräte an Leistung verbrauchen, ist der Veranstalter berechtigt, den zusätzlichen Verbrauch nachzuberechnen. Eine Versorgung mit fließendem Wasser ist nicht vorgesehen, Zapfstellen für Frischwasser sind jederzeit zugänglich und können zur Versorgung per Kanister genutzt werden. Ein eigener Wasser- und Abwasseranschluss kann gegen Aufpreis gestellt werden.
Der Umgang mit Gasflaschen und den entsprechenden Geräten darf nur durch eingewiesenes bzw. sachkundiges Personal erfolgen. Beim Gebrauch von gasbetriebenen Anlagen o.ä., sind die dafür vorgeschriebenen Regeln zwingend zu beachten. Insbesondere ist auf eine ausreichende Durchlüftung zu achten sowie auf Dichtigkeit der Anschlüsse. Der Betrieb einer Flüssiggasanlagen verpflichtet zum Vorhalten und Kennzeichnen eines geeigneten Feuerlöschers in unmittelbarer Nähe. Für jede Flüssiggasanlage ist, als Nachweis der ordnungsgemäßen Beschaffenheit, eine vom Sachkundigen des Gaslieferanten ausgestellte Prüfbescheinigung vorzulegen.
Zahlungs- und Teilnahmebedingungen: Mit der Unterschrift auf dem Standanmeldungsbogen erkennt der Standmieter diese Vertragsbedingungen sowie die ergänzenden Veranstaltungsbedingungen an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Die Anmeldung ist für den Mieter bindend. Sie wird nur durch die schriftliche Absage des Veranstalters aufgehoben. Durch Bestätigung des Vermieters wird aus der Anmeldung ein Standplatzvertrag. Bei Vertragsabschluss ist die Gesamtsumme fällig. Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen über den bestätigten Standplatz anderweitig verfügen. Der Standbetreiber verpflichtet sich für den Fall des vorzeitigen Abbaus eine Vertragsstrafe (deren Angemessenheit gerichtlich geprüft werden kann) von 25% des Rechnungsbetrages zu zahlen.
Kündigung des Standplatzvertrages: Der Standplatzvertrag ist bindend. Wenn der Mieter bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und/oder anzeigt, dass er an der Veranstaltung nicht teilnehmen will, ist der Veranstalter berechtigt, 25% des Rechnungsbetrages als Schadensersatz zu berechnen. Wenn die Absage nicht bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgt, ist der Veranstalter berechtigt, 70% der Standgebühren zu berechnen. Veranstalter und Mieter bleibt es unbenommen, den Nachweis eines niedrigeren oder höheren Schadens zu führen. Bei Rechtsstreitigkeiten ist Gummersbach, der Gerichtsstand des Veranstalters, maßgebend.